31.01.2008

Zurückschiebungshaft

Durch die europäische Zusammenarbeit bei der Abwehr von Flüchtlingen gibt es immer häufiger Zurückschiebungen. Dabei werden Ausländer, die ohne Erlaubnis eingereist sind, wieder in das europäische Land abgeschoben, aus dem sie gekommen sind. Und zu diesem Zweck können sie nach § 57 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz genauso in Abschiebehaft genommen werden, wie im Fall der Abschiebe-Sicherungshaft. Es gibt also die gleichen Regeln und Probleme wie beim § 62 Aufenthaltsgesetz.

Für Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt haben, wird in den Dublin II Regeln festgelegt, welcher Staat in Europa für das Asylverfahren zuständig ist: Normalerweise das erste EU-Land, in dem der Betroffene sich längere Zeit aufgehalten hat. Ausnahmen gibt es bei verwandschaftlichen Bindungen zu einem anderen EU-Land. Allerdings findet das gesamte Dublin II Verfahren zwischen den Behörden der verschiedenen Länder statt, ohne dass der bzw. die Betroffene davon etwas erfährt – außer wenn dann der Abschiebetermin feststeht.

Viele der von Zurückschiebung betroffenen Flüchtlinge gelangen in Abschiebehaft. Ihr Grundrecht auf Freiheit wird von der EU und den beteiligten Behörden missachtet.

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