31.01.2008

Asylverfahren in Abschiebehaft

Ein Asylverfahren in Deutschland zu bestehen ist sehr schwierig: Abgesehen von einer Periode am Ende 2007 bis 2008 lag die Erfolgsquote in den letzten Jahren bei einem Asylerstantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei wenigen Prozent. Erst vor dem Verwaltungsgericht waren die Chancen dann oft besser - wenn ein Flüchtling einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin trifft, der bzw. die die komplizierte Rechtsprechung gut kennt. Schwierig ist es dennoch, weil das Misstrauen gegenüber Flüchtlingen groß ist und viele Gründe nicht anerkannt werden. Wirtschaftliche Fluchtgründe zählen sowieso nicht. Auch Gründe, die eine ganze Volksgruppe betreffen, wie etwa ein Bürgerkrieg, nicht, weil die Länder- und der Bundesinnenminister so gut wie kein Gruppenasyl genehmigen.

Bei einem Asylerstantrag ist es unerheblich, ob jemand illegal eingereist ist, weil man davon ausgeht, dass ein politisch verfolgter Flüchtling keine legalen Reisepapiere bekommen kann. Allerdings kommt es seit dem Jahr 1997 darauf an, ob der Asylantrag rechtzeitig und bei der richtigen Stelle (nämlich einer Außenstelle des BAMF) gestellt wird. Gelangt der Flüchtling zunächst an eine Polizeikontrolle oder an eine Ausländerbehörde, kommt es oft vor, dass er bzw. sie erst mal wegen illegaler Einreise in Abschiebehaft genommen wird und ausgewiesen werden soll. Der Asylantrag wird einfach noch nicht registriert. Wird der Antrag dann in Abschiebehaft gestellt, muss der oder die Betroffene im Gefängnis auf die Entscheidung warten.

Das ist eine der skandalösen Regeln im Ausländerrecht - die Durchführung des Erstasylverfahrens in Haft widerspricht den Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsrechts. Durch die Gefängnissituation besteht für Opfer von Folter und Verfolgung eine erhebliche Gefahr, eine Retraumatisierung zu erleiden. Es ist viel schwerer, im Gefängnis eine Asylberatung zu bekommen und einen kompetenten Anwalt bzw. eine kompetente Anwältin zu finden. Oder notwendige Aussagen und Dokumente übersetzen zu lassen.

Erst wenn nach 4 Wochen keine Entscheidung gefallen ist, wird der oder die Betroffene aus der Haft entlassen und in eine Unterkunft für Asylbewerber geschickt. Seit 2007 gilt dies nicht mehr, wenn ein Verfahren läuft, um den Betroffenen zur Durchführung des Asylverfahrens in ein anders Land abzuschieben - beispielsweise nach der Dublin II Regelung in der Europäischen Union.

Bei einem Asylfolgeantrag, also jedem weiteren Asylantrag im Leben eines Menschen nach dem ersten Asylantrag, bleibt die Abschiebehaft sowieso bestehen. Wenn ein Flüchtling nach dem ersten  Asylantrag in sein Land zurückgekehrt ist, dort wieder auf Verfolgung triff und dann zum zweiten Mal nach Deutschland kommt, ist das wiederum ausgesprochen unfair.

Ist uns eigentlich klar, dass das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen in Artikel 14 der Allgemeinen Erkärung der Menschenrechte als Menschenrecht geschützt wird?

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