04.10.2015

Haftbedingungen

Abschiebehaft ist keine Straf- oder Beugehaft, sondern eine behördliche Sicherungsmaßnahme, die aber in vielen Punkten den Bedingungen des Strafvollzugsgesetzes NRW unterliegt.

  • Abschiebehäftlinge sind in ihnen Räumen nachts eingeschlossen; tagsüber ist die Bewegungsfreiheit auf das Hafthaus und einen eingezäunten Außenbereich eingeschränkt.
  • Das Gefängnis ist von einer 6 m hohen Mauer umgeben.
  • Haft ist theoretisch maximal bis zu 18 Monaten möglich.
  • Kontakt zu Familie, Freundinnen, Freunden, Anwältinnen und Anwälten ist wegen der großen Entfernungen schwierig.
  • Gefangene können inzwischen teilweise auch angerufen werden und selbst telefonieren. Briefe werden kontrolliert.
  • Das Geld von Abschiebehäftlingen wird gepfändet, um damit die Haft und die Abschiebung zu finanzieren.

Abschiebehaft bedeutet: Isolation, Warten, Zweifel, Angst, Langeweile, Ungewissheit, Erzwungene Passivität, Todesfälle, Fremdbestimmter Tagesablauf, Zweifel, Willkür, Wut, Selbstverletzung, Psychische Erkrankung, Ausgeliefert sein, Scham, Schlafstörungen, Ohnmacht, Hilflosigkeit, Sanktionen, Hunger, Suizidversuche, Einzelhaft, Misstrauen

weiter zu Trennungsgebot; zurück zur Übersicht