25.07.2014

Trennungsgebot von Abschiebe- und Strafhaft

In der neuen EU Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 29. 6. 2013) und in der früheren EU Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 24. 12. 2008) wurde gleichlautend festgelegt, dass Abschiebehaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen wird. Nur, wenn in einem Mitgliedsstaat solche speziellen Hafteinrichtungen fehlen, können die Betroffenen in Strafhaftanstalten untergebracht werden - aber dann getrennt von den Strafhäftlingen und (seit 2013) mit besonderen Haftbedingungen.

Die damalige Bundesregierung hat diese Regel wohl absichtlich falsch umgesetzt und Mitgliedsstaat mit Land, d.h. Bundesland übersetzt. Denn in Deutschland gibt es natürlich spezielle Hafteinrichtungen, z.B. die Abschiebehaftanstalt in Berlin, aber nicht in jedem Bundesland. In der JVA Büren sind seit 2007 auch Strafhäftlinge untergebracht.

Die Unterbringung erfolgt zwar in getrennten Hafthäusern bzw. Abteilungen, aber es gibt eine ganze Reihe von Gemeinsamkeiten: Die Besuchsabteilung, die Sporteinrichtungen, religiöse Angebote, die Krankenabteilung, die äußere Absicherung durch die hohe Betonmauer und Teile der Verwaltung. Damit lässt sich der Betrieb organisatorisch nicht ganz trennen und es werden im Zweifel die strengeren Regeln der Strafhaft zum Schutz von "Sicherheit und Ordnung" angewendet.

Deshalb sehen inzwischen reihenweise Gerichte in Deutschland die gemeisame Unterbringung von Abschiebe- und Strafhäftlingen in einer Einrichtung als unvereinbar mit dem EU-Recht an. Voran ging am 11. 7. 2013 der BGH mit dem Beschluss V ZB 40/11, worin dem EU Gerichtshof (EuGH) genau die Frage vorgelegt wird, ob "Mitgliedsstaat" sich auch im Fall von Deutschland auf den gesamten Staat oder nur ein Bundesland bezieht. Seit diesem Vorlagebeschluss haben in einigen Bundesländern Amts- oder auch Landgerichte, die Unterbringung in Strafhaftanstalten für Abschiebehäftlinge abgelehnt. Zum Beispiel wurden in Bayern daraufhin alle Abschiebehäftlinge unter strikten Meldeauflagen aus der Haft entlassen und es soll eine spezielle Abschiebehaftanstalt gebaut werden.

Das Verfahren beim EuGH (Az.: C-473/13) wurde am 17. 7. 2014 klar entschieden: Eine gemeinsame Unterbringung von Abschiebe- und Strafgefangen ist nach der Rückkehrrichtlinie ausgeschlossen. Der Text der Entscheidung ist hier beim EuGH nachzulesen. Weitere aktuelle Informationen siehe auch hier.

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