05.01.2008

Freiheit und Freiheitsbeschränkung

Freiheitsbeschränkung ist ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 GG): "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

Bei Freiheitsbeschränkung gibt es eine Reihe von Rechtsgarantien im Grundgesetz (Art. 104 GG). Auch die Europäische Menschenrechtskonvention schützt in Artikel 5 das Recht auf Freiheit: "Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit."

Segelyacht fährt aufs MeerAbschiebehäftlinge hinter Gittern in der JVA Büren

Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung und juristisch von dieser klar abzugrenzen. Bei Freiheitsbeschränkung, die noch keine Freiheitsentziehung ist, muss dem/der Betroffenen immer die Möglichkeit gegeben sein, sich weiter fortzubewegen, auch wenn dabei die Richtung vorgegeben ist.

Praktische Beispiele sind der Platzverweis, die Vorführung oder die Abschiebung. Bei einer Abschiebung muss den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich in Richtung Grenze fortzubewegen. Dabei hat er oder sie sich gefallen zu lassen, dass diese Fortbewegung räumlich eingegrenzt ist (z.B. durch zwangsweise Begleitung) oder mit Hilfsmitteln erfolgt (z.B. Transport durch Fahrzeuge).

Die Freiheitsbeschränkung wird zur Freiheitsentziehung, sobald eine (weitere) Fortbewegung nicht mehr möglich ist. So gilt die Durchsuchung eines Betroffenen am Flughafen zur Vorbereitung der Abschiebung noch als Freiheitsbeschränkung, da sie unmittelbar der Vorbereitung der Abschiebung und damit der „Fortbewegung Richtung Abschiebung“ dient. Auch das verkehrsbedingte Warten, z.B. an einer roten Ampel, ist eine Freiheitsbeschränkung, wenn dieses zur unmittelbaren Fortbewegung in Richtung Grenze nötig ist.

Das Warten auf das Flugzeug, bei dem keine unmittelbaren abschiebungsvorbereitende Maßnahmen getroffen werden, ist jedoch eine Freiheitsentziehung. Dabei ist es egal, wo dem / der Betroffenen die Freiheit entzogen wird (ob z.B. im Transporter auf dem Flugfeld oder in einer Zelle der Bundespolizei).
Bei Freiheitsentziehung muss (nach Art. 104 GG) unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, um ihre Zulässigkeit zu überprüfen.