12.12.2015

Abschiebekosten

Die Kosten für die Abschiebung sind nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz vom Ausländer / von der Ausländerin zu tragen. Eine Ausnahme davon besteht nach der europäischen Dublin III Verordnung für Überstellungen von Asylbewerbern in einen anderen Staat der EU (Art. 30 Abs. 3 DublinIIIVO).

Sonst müssen die Beförderungs- und Reisekosten, das erforderliche Begleitpersonal, eine eventuelle ärztliche Begleitung, Gutachtenkosten, wie z. B. Flugreisetauglichkeitsbescheinigungen, Personalkosten, Verwaltungskosten, Übersetzer- und Dolmetscherkosten, Kosten für die Identifizierung, Pass(ersatz)papierkosten, Übernachtungs/Unterbringungskosten bei Vorführungen zur Identitätsfeststellung oder Pass(ersatz)papierbeschaffung, Kosten der Abschiebehaft und Kosten für eine eventuelle Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in eine Jugendhilfeeinrichtung beglichen werden.

Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich im § 66 Abs. 1 und § 67 AufenthG. In NRW existiert hierzu ein Erlass vom 24.10.07.

Pro Tag werden in NRW 2011 70,90 € als Haftkostenanteil für die Abschiebehaft gefordert. 2008 ware es noch 40,01 € und 2010 wurden 56,57 € pro Tag berechnet: das entspricht einer Inflationsrate von 25 %. Dadurch kommen ganz schnell große Schulden zusammen: In 10 Tagen, wo die Behörden die Ausländerakten von einer Stelle zur anderen hin- und herschieben, sind das schon 700  €. Nach drei Monaten Abschiebehaft sind es 6450 €...

Solange sich ein Ausländer / eine Ausländerin im Ausland aufhält ist übrigens die Verjährung dieser Schulden unterbrochen: Anders als die meisten Straftaten verjähren Schulden für die Bezahlung der eigenen Abschiebehaft in der Praxis also nie!

Vor einer Begleichung dieser Kosten ist in der Regel eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik nicht möglich. Allerdings dürfen die Abschiebekosten allein kein Hindernis für mit Deutschen verheiratete Ausländer bzw. Ausländerinnen sein, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten wollen.