23.01.2008

Beugehaft

Beugehaft kann es nach deutschen Recht zum Beispiel geben, wenn ein Zeuge oder eine Zeugin in einem Strafprozess nicht aussagen will, aber eigentlich verpflichtet ist auszusagen.

Abschiebehaft darf nicht als Beugehaft eingesetzt werden, etwa um einen Betroffenen zu zwingen, seine Identität zu klären oder einen Pass zu beschaffen. Im Gesetzestext ist als einziger Grund für Abschiebehaft die Sicherung der Abschiebung angegeben. Sollte eine Ausländerbehörde keinen realistischen Plan mehr haben, wie die Abschiebung durchgeführt werden kann, ist weitere Haft unzulässig. Wird also Abschiebehaft zur Beugehaft, sollte man eine Aufhebung der Haft beantragen.