18.07.2014

Deutsches Gefangenendilemma

EuGH Urteil zur Abschiebehaft

Von Mechthild Küpper

Berlin, 17. Juli. Laut war der Spott, als vor zwei Jahren ausgerechnet die neue Aufnahmestelle für Flüchtlinge am Flughafen Schönefeld bei Berlin fertiggestellt und eröffnet werden konnte; für den Flughafen gibt es bis heute nicht einmal einen Öffnungstermin. Das Schnellverfahren am Flughafen wurde 1993 eingeführt, um Personen, bei denen ohne großen Aufwand festzustellen war, dass sie kein Recht auf Asyl beanspruchen können, rasch in die“ sicheren Drittstaaten“ zurückzuschicken, aus denen sie gekommen waren. Etwas hat sich für Flüchtlinge, die es nicht schaffen, einen legalen Status in Deutschland zu erlangen, verändert: Der europäische Gerichtshof (EuGH) in Straßburg veröffentlichte am Donnerstag zwei Urteile, nach den Abschiebehäftlinge grundsätzlich nicht gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn sie wie es eine 2012 abgeschobene Vietnamesin tat, der gemeinsam Unterbringung ausdrücklich zustimmen, um Kontakt zu Landsleuten zu haben. Der Jesuiten Flüchtlingsdienst (JRS) und die Flüchtlingsorganisation „Pro Asyl“, welche die Verfahren aus ihrem Rechtshilfefonds unterstützt hatten, forderten die unverzügliche Freilassung alle Abschiebehäftlinge aus der Strafanstalt. „Viele Bundesländer haben europarechtliche Vorgaben ignoriert und Unschuldige wie Verbrecher behandelt“, sagt der Jurist Heiko Habbe vom Jesuiten Flüchtlingsdienst. Auch die Diakonie begrüßte die Urteile. Ihr Vorstandsmitglied Maria Lohheide nannte die Urteile“ einen wichtigen Meilenstein“. Sie schätzt das „bis zu 80 Prozent alle Abschiebehäftlinge Person sind, die nach den sogenannten Dublin-II- Verordnungen ihre Aufnahmeverfahren in anderen EU-Staaten betreiben müssten. In Grenznähe sind es nach Auffassung der JRS und von Pro Asyl sogar „regelmäßig nahen 90 Prozent“, die in Anstalten wie Eisenhüttenstadt und Rendsburg auf die Abschiebung in die für sie zuständigen EU-Ländern warten. Die Urteile kamen nicht überraschend. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Münchener Landgerichte hatten in den vergangenen Jahren ähnlich entschieden. Die Bayerische Staatsregierung hat daher die gemeinsame Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen im Januar dieses Jahres beendet. In der Mehrzahl der Länder, neun von 16, gilt es es keine eigenen Einrichtungen für Abschiebehäftlinge. Habbe fordert, statt nun neue Einrichtungen zu bauen, solle man nach „Alternativen zu Haft“ suchen. In Deutschland werde nach Erfahrung der Hilfsorganisation Abschiebehaft „zu oft und zu schnell verhängt“. Die Diakonie verwies auf Zahlen aus dem Jahr 2011, als 6500 Abschiebegefangene gezählt wurden. Der EuGH stützt seine Entscheidung auf die sogenannte Rückführungsrichtlinie des europäischen Parlaments und des Rates von 2008, deren Grundsätze im sogenannten Aufenthaltsrecht in deutsches Recht übernommen wurden. Dort heißt es: „Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtung vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtung im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstige Haftanstalten vollzogen werden, die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.“ Das hatte allerdings der EU-Generalanwalt Yves Bot für eine fehlerhafte Fassung des europäischen Rechts erklärt, dass fortsetzt, die Inhaftierung habe „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtung“ zu geschehen. Geklagt hatten eine Syrerin und ein Marokkaner, die 2011 und 2012 aus Hessen und Bayern abgeschoben werden sollten. Der Bundesgerichtshof bzw. das Landgericht München I setzten die Verfahren aus und legten dem europäischen Gerichtshof die Frage vor, wie die Rückführungsrichtlinie auszulegen sei. Im dritten entschiedenen Fall ging es um eine Vietnamesin, die eingewilligt hatte, in Strafhaft auf die Abschiebung zu warten. Auch das widerspricht das Gebot zur Trennung von Abschiebungs- und Strafhäftlingen; es ist grundsätzlich und gilt, um „die Wahrung der Rechte der Ausländer“ zu garantieren, ohne jede Ausnahme. Bundesländer, die nicht über eine eigene Einrichtung für abzuschiebende Ausländer verfügen, müssen die betreffenden Personen in Häusern anderer Länder unterbringen, heißt es in der Entscheidung des Straßburger Richter. (Aktenzeichen: C-473/13, C-514/13 und C-474/13)