18.07.2014

Deutschland muss Abschiebehaft ändern

Urteil des europäischen Gerichtshofes

Luxemburg- Abschiebehäftlingen dürfen bis zu ihrer Ausreise aus Deutschland nicht in normalen Gefängnissen untergebracht werden, sondern nur in speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Sollte ein Bundesland nicht über derartige Einrichtungen verfügen, müssen die Betroffenen in eine solche in einem anderen Land gebracht werden. Die Praxis einiger Länder, die Menschen in diesem Fall in einem Gefängnis mit gewöhnlichen Straftätern unterzubringen, verstoße gegen EU-Richtlinien. Das gelte auch, wenn der Betroffene einwilligt. Konkret ging es um drei in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen anhängige Fälle. Der Bundesgerichtshof und das Landgericht München I ersuchten den EuGH um Prüfung. Der betonte nun, das Gebot der Trennung „illegal aufhältige Drittstaatenangehöriger“ von gewöhnlichen Strafgefangenen gelte ohne Ausnahme und garantiere die Wahrung der Rechte der Ausländer. In Deutschland ist der Vollzug der Abschiebehaft Ländersache. Nach Angaben von Pro Asyl gibt es in acht Ländern spezielle Einrichtungen. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen würden Abschiebehäftlinge in normalen Justizvollzugsanstalten untergebracht, Sachsen bringe Betroffene in andere Länder. Bayern verfügt inzwischen über eigene Einrichtungen. In Abschiebehaft kommen Menschen, die etwa nach illegaler Einreise oder abgelehnten Asylanträgen zur Ausreise verpflichtet sind. Nach Angaben der Regierung waren es 2008 rund 8800,2010 etwa 7500 und 2011 gut 6400 Ausländer. Aktuellere bundesweite Zahlen gibt es laut Pro Asyl nicht. dpa