Im Grundgesetz befinden sich das Grundrecht auf Freiheit und wichtige Garantien bei Freiheitsentziehung, wie das Recht eine Person des Vertrauens zu informieren.

Momentan sind die folgenden Gesetzestexte nicht alle auf dem neuesten Stand, werden aber relativ häufig geändert. Deshalb im Zweifel bitte unter www.gesetze-im-internet.de nachsehen.

Das Aufenthaltsgesetz enthält die Vorschriften für Ausländer und Ausländerinnen, die sich in Deutschland aufhalten: ein kompliziertes Sondergesetz, das nicht für Deutsche gilt. Unter anderem werden die verschiedenen Arten der Aufenthaltserlaubnis und die dafür notwendigen Voraussetzungen beschreiben. In diesem Gesetz ist auch die Beendigung des Aufenthalts durch Abschiebung und die Möglichkeit zur Verhängung von Abschiebehaft geregelt. Im Gesetzestext heißt es übrigens Abschiebungshaft und nicht Abschiebehaft.

Das Asylverfahrensgesetz beschreibt den Ablauf des Asylverfahrens und die ziemlich eng gefassten Gründe, wann jemand in Deutschland als Flüchtling Schutz bekommen kann und welche Abstufungen es dabei gibt.
Dieses Gesetz enthält auch eine Vorschrift über Asylantragstellung in Abschiebehaft.

In Buch 7 des FamFG (d.h. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Verfahren bei der richterlichen Anordnung von Freiheitsentziehung geregelt. Buch 1 dieses Gesetzes enthält die allgemeinen Regelungen, z. B. zu den Beschwerdemöglichkeiten. Das FamFG ist unter anderem im Fall von Abschiebehaft anzuwenden. 

Vor dem 1.9.2009 galt stattdessen das Freiheitsentziehungsgesetz (genauer: Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen).

Dies sind die wesentlichen Neuerungen im FamFG gegenüber dem Freiheitsentziehungsgesetz (das für Verfahren vor dem 1.9.2009 zuständig war):
(1) Beim Rechtsweg fällt eine Instanz weg (das Oberlandesgericht) und die Rechtsmittel sind anders festgelegt:
Amtsgericht -> Beschwerde zum Landgericht -> Rechtsbeschwerde zum Bundsgerichtshof
(2) Die sofortige Beschwerde bei Freiheitsentziehung durch das FrhEntzG wird zur Beschwerde beim FamFG. Sie kann innerhalb eines Monats eingelegt werden (statt in zwei Wochen) (außer bei einstweiligen Anordnungen).
(3) Die Rechtsbeschwerde zum BGH (bei Rechtsfehlern) braucht in Freiheitsentziehungssachen nicht zugelassen werden (§ 70 (3) FamFG).
(4) Der neue allgemeine Begriff des Beteiligten bezieht sich auch auf Angehörige und die Rolle der Vertrauensperson. Ob sie allerdings beteiligt werden, hängt durch die Kann-Bestimmung in § 418 (3) FamFG vom Gericht ab.
(5) Nur noch die schon im Verfahren vor dem Amtsgericht Beteiligten können Rechtsmittel einlegen (§ 429 (2) FamFG).
(6) Die Anhörung vor der Beschlussfassung kann unterbleiben, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden könnte (§ 420 (2) FamFG); für diese Änderung des Rechtsausschusses gibt es keine Begründung, sie dürfte aber nur dann eine Rolle spielen, wenn die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet werden soll.
(7) Einen Haftaufhebungsantrag gibt es nach einer Änderung des Rechtsausschusses doch weiterhin – geregelt in § 426 (2) FamFG.
(8) Im Verfahren ist das Gericht zu Hinweisen an die Beteiligten verpflichtet; die Begründungspflicht des Gerichts ist genauer geregelt (siehe §§ 28 und 29 FamFG), es gibt aber kein förmliches Beweisantragsrecht.
(9) Die Begründung des Antrags auf Freiheitsentziehung ist in § 417 (2) FamFG geregelt; die Ausländerakte soll auch vorgelegt werden.

Für den Fall, dass Abschiebehaft in Amtshilfe durch die Justiz in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, gelten Teile des Strafvollzugsgesetzes auch für Abschiebehäftlinge. Dies ist in § 422 Abs. 4 FamFG so festgelegt. In Bundesländern, wo Abschiebehaft durch das Innenministerium durchgeführt wird (also auch in NRW), gibt es andere Gesetze die den Vollzug der Abschiebehaft regeln. Der Landtag von NRW hat ein Abschiebehaftvollzugsgesetz beschlossen.

Auch wenn wir uns bemühen, können wir natürlich keine Gewähr übernehmen, dass die folgenden Gesetzestexte zu jedem Zeitpunkt auf aktuellstem Stand sind. Eine Haftung ist ausgeschlossen.