14.12.2007

Familie

Bei der Familie im juristischen Sinn werden der Begriff der „Kernfamilie“ und der „gelebten Familie“ unterschieden. Die „Kernfamilie“ richtet sich nach Art 6 Grundgesetz, der den Schutz der Ehe und Familie regelt. Der Gesetzgeber meint hier eine Konstellation von Vater (Vaterschaft nach § 1592 BGB), Mutter (Mutterschaft nach § 1591 BGB) und deren Kinder. Auch Alleinerziehende genießen dieses Grundrecht. Insbesondere das Ausländerrecht geht in den verschiedenen Normen immer wieder von dieser Definition aus. Diese ist aber nicht weitgehend genug, so wird die „gelebte Familie“ nicht berücksichtigt. Sie ist über Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention definiert. Dort kommt es nach der fortlaufenden Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht darauf an, ob eine förmliche Familie vorhanden ist, sondern vielmehr, wie die Familie tatsächlich gelebt wird. Damit ist es unerheblich, ob eine Vaterschaft oder Mutterschaft nach dem BGB vorliegt, so kann z.B. auch ein/e „gelebter Vater/Mutter“, der nicht der/die „biologische Vater/Mutter“ oder der/die „Vater/Mutter nach Vaterschaft/Mutterschaft“ ist, Großeltern, Verwandte oder ältere Geschwister zur „gelebten Familie“ zählen. Da die Europäische Menschenrechtskonvention unmittelbar auch in der Bundesrepublik anzuwenden ist, dürfen Mitglieder der „gelebten Familie“ nicht abgeschoben werden, wenn hierdurch der Schutz der „gelebten Familie“ gefährdet würde. Leider ist die Verwaltungspraxis noch nicht soweit, dass sie den tatsächlichen Schutz beider Familien anwendet. Daher wäre ein Nachbessern der gesetzlichen Normen im Ausländerrecht angebracht, die insbesondere auch die „Kernfamilie“ und die „gelebte Familie“ gleichstellt.