19.04.2024

Satzung des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

Satzung des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

vom 19. 5. 1994; zuletzt geändert am 7. 3. 2024. Texte in eckigen Klammern sind Kommentare und nicht Bestandteil der Satzung; auch zum Ausdrucken erhältlich

 1. [Name und Sitz]

(1)        Der Name des Vereins lautet: Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Büren.

(3)        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. [Vereinszweck]

(1)       Der Zweck des Vereins ist

1. die Betreuung von Abschiebehäftlingen;

2. Nachbetreuung der Abschiebehäftlinge;

3. Unterstützung von Abschiebung Bedrohter;

4. Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Vereinszwecks.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"; der Abgabenordnung.

(3)         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Kontaktaufnahme und Vermittlung zu Angehörigen, FreundInnen, RechtsanwältInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen und SozialarbeiterInnen;
  • Beschaffung der zurückgebliebenen Habe (Kleidung, Dokumente etc.);
  • Erläuterung von Schriftstücken der Behörden, Gerichte etc.;
  • Persönliche Gespräche, die über konkrete Einzelfragen hinausgehen;
  • Vorträge, Gespräche mit PolitikerInnen, Pressearbeit.

3. [Selbstlosigkeit]

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. [Mittelverwendung]

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. [Keine Begünstigung]

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. [Mitgliedschaft]

(1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung ausdrücklich anerkennt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)         Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller/die Antragstellerin Einspruch erheben. Die ordentliche Vollversammlung entscheidet dann endgültig.

(3)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Für den Ausschluss gelten die gleichen Bestimmungen wie unter (2). Wenn ein Mitglied zwei Jahre nicht mehr per Brief erreichbar ist oder zwei Jahre trotz Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt, wird es im Regelfall ausgeschlossen.

7. [Mitgliedsbeitrag]

Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Vollversammlung festgelegt. Außer dem regula?ren Beitrag, gibt es einen erma?ßigten Beitrag und die Mo?glichkeit, vom Beitrag befreit zu werden.

8. [Organe]

Organe des Vereins sind:

1.        die ordentliche Vollversammlung;

2.        die Mitgliederversammlung

3.        der Vorstand.

9. [Ordentliche Vollversammlung]

(1)         Eine ordentliche Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)         Eine ordentliche Vollversammlung findet außerdem auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins zum jeweils nächstmöglichen Termin statt.

(3)         Zu den ordentlichen Vollversammlungen ist jedes Mitglied 8 (acht) Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4)         Zusätzliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen bis zur Eröffnung der Tagesordnung vorgelegt werden und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)         Alle ordentlichen Vollversammlungen sind öffentlich, sofern die Mitgliederversammlung Vollversammlung nicht zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit eine andere Regelung trifft.

10. [Beschlüsse]

(1)         Eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Zur Abstimmung eines Antrags auf Auflösung des Vereins müssen jedoch mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Überschreitet die Anzahl der Enthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen, muß der Antrag erneut zur Diskussion vorgelegt werden. Ein gefasster Beschluss ist von dem/der Schriftführer/in zu protokollieren.

(2)         Ist eine ordentliche Vollversammlung nicht beschlussfähig, muss erneut wie unter 9. eingeladen werden. Diese ordentliche Vollversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

(3)         Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(4)         Erhält im ersten Wahlgang kein/keine KandidatIn die absolute Mehrheit der Stimmen, so gilt im zweiten Wahlgang als gewählt, auf wen die einfache Mehrheit der Stimmen entfällt.

(5)         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hingewiesen wurde.

(6)         In der Regel leitet eines der Vorstandsmitglieder die ordentliche Vollversammlung. Aus der Versammlung heraus kann auch ein/eine besondere/r VersammlungsleiterIn gewählt werden. Dies muss geschehen, wenn geheim durchgeführte Wahlen anstehen oder über die Entlastung oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern verhandelt oder abgestimmt werden soll.

11. [Aufgaben der Vollversammlung]

(1)         Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Vollversammlung hat mindestens vorzusehen:

1.      den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;

2.      den Kassenbericht und den Bericht der KassenprüferInnen

3.      die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierers/Kassiererin;

4.      die Wahl zweier KassenprüferInnen;

5.      die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der Kassierers/Kassiererin und des/der Schriftführers/Schriftführerin, sofern Vorstandswahlen anstehen.

(2)    Im übrigen ist nur die ordentliche Vollversammlung zuständig für:

1.      Satzungsänderungen;

2.      die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und den dann notwendigen Ergänzungswahlen.

12. [Mitgliederversammlung]

(1)         Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal monatlich stattfinden.

(2)         Mitgliederversammlungen sind insbesondere zuständig für

1.      die Anregung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten;

2.      das konstruktive Zusammenwirken zwischen den Mitgliedern des Vereins;

3.      die Beschlussfassung über besondere Aufgaben und Aktivitäten;

(3)    Da die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Ladungsfristen (9. und 10.) auf die Mitgliederversammlung keine Anwendung finden, werden Beschlüsse, die auf Mitgliederversammlungen mit Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, wirksam, sofern sie nicht von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung beanstandet werden. In diesem Fall hat ein derartiger Einspruch aufschiebende Wirkung. Über den Abstimmungsgegenstand ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden.

13. [Vorstand]

(1)         Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer KassiererIn und einem/einer SchriftführerIn. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gemäß § 26 (2) BGB.

(2)         Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig.

14. [Aufgaben des Vorstands]

(1)         Der Vorstand wird von einer ordentlichen Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2)         Der/die Vorsitzende, KassiererIn und SchriftführerIn können jederzeit auf einer ordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(3)         Eine Sitzung des Vorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, d.h. jedes Mitglied hat das Recht, durch Diskussionsbeiträge Einfluss zu nehmen. Die Sitzungstermine des Vorstandes brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden. Jedes Vorstandsmitglied ist aber auf Anfrage eines Mitglieds dazu verpflichtet, Auskunft über den nächsten Termin zu erteilen.

(4)         Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1.      die Einberufung der ordentlichen Vollversammlung

2.      die Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichtes;

3.      die satzungskorrekte Abwicklung der ordentlichen Vollversammlung;

4.      die Vertretung des Vereins nach außen;

5.      für ein Mitglied die Ermäßigung bei oder Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu beschließen.

15. [Finanzen]

(1)         Der/die KassiererIn ist zur ordentlichen Buchführung verpflichtet. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.

(2)         Den gewählten KassenprüferInnen und den Vorstandsmitgliedern hat der/die KassiererIn auf Verlangen unverzüglich Einblick in Buchführung und Kassenbestand zu geben.

(3)         Ausgaben von mehr als EUR 200,00 (zweihundert) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

16. [Vorbehalt]

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen.

17. [Auflösung]

Die ordentliche Vollversammlung entscheidet auf Antrag über die Auflösung des Vereins.

18. [Vermögen]

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Förderverein PRO ASYL e.V., Frankfurt/M.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.