01.08.2008

Verbringungshaft

Während des Asylverfahrens darf sich der Asylsuchende nur in einem eng umfassten Gebiet aufhalten. In der Regel handelt es sich dabei um den Bezirk, in dem sich die Aufnahmeeinrichtung oder die zuständige Ausländerbehörde befindet. Verläßt er den Bereich, muss er umgehend dorthin zurückkehren. Um dieses durchzusetzen, kann die Ausländerbehörde auch unmittelbaren Zwang anwenden, d.h. den Betroffenen z.B. auch gegen seinen Willen in ein Transportmittel verbringen und den transport durchführen. Ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene freiwillig zurückreist, kann er bis zu seiner Rückreise auf richterliche Anordnung in haft genommen werden. Diese Haft wird Verbringungshaft genannt. Die Einzelheiten sind im § 59 Abs. 2 AsylVfG geregelt.