31.10.2015

Abschiebehaft

Abschiebehaft wird in § 62, § 62a und § 62b des Aufenthaltsgesetzes behandelt. Das Gesetz verwendet den gleichbedeutende Begriff "Abschiebungshaft". Dabei wird unterschieden zwischen drei Arten von Abschiebehaft:

  • Sicherungshaft - zur Sicherung der Abschiebung § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die häufigste Art und kann maximal bis zu 18 Monate dauern, wenn ein "begründeter Verdacht" besteht, dass ein Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
  • Der sogenannte "Ausreisegewahrsam" nach § 62b Abs. 1 kann bis zu 4 Tage dauern und nur dann verhängt werden, wenn der Termin der Abschiebung schon vorher fest steht. Dafür ist dann noch nicht mal ein "begründeter Verdacht" notwendig, sondern es muss nur die Ausreisepflicht abgelaufen sein und der Ausländer über seine Identität getäuscht haben oder fortgesetzt gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen haben. Natürlich muss auch hier die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung geprüft werden.
  • Vorbereitungshaft - nach § 62 Abs. 2 ist eher selten und kann bis zu 6 Wochen dauern. Die Voraussetzung ist, dass über eine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und ohne die Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht würde.

Außer Abschiebehaft kommen im Aufenthaltsgesetz noch Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 -  bei Zurückweisung an der Grenze) und Zurückschiebungshaft (§ 57 Abs. 3) vor.

Weitere Informationen zum Thema Abschiebehaft gibt es auf der Übersichtsseite.