16.02.2008
Abschiebekosten
Die Kosten für die Abschiebung sind vom Ausländer / von der Ausländerin zu tragen. Dabei müssen die Beförderungs- und Reisekosten, das erforderliche Begleitpersonal, eine eventuelle ärztliche Begleitung, Gutachtenkosten, wie z. B. Flugreisetauglichkeitsbescheinigungen, Personalkosten, Verwaltungskosten, Übersetzer- und Dolmetscherkosten, Kosten für die Identifizierung, Pass(ersatz)papierkosten, Übernachtungs/Unterbringungskosten bei Vorführungen zur Identitätsfeststellung oder Pass(ersatz)papierbeschaffung, Kosten der Abschiebehaft und Kosten für eine eventuelle Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in eine Jugendhilfeeinrichtung beglichen werden.
Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich im § 66 Abs. 1 und § 67 AufenthG.
In NRW existiert hierzu ein Erlass vom 24.10.07.
Pro Tag werden in NRW 40,01 € als Haftkostenanteil für die Abschiebehaft gefordert. Dadurch kommen ganz schnell große Schulden zusammen: In 10 Tagen, wo die Behörden die Ausländerakten von einer Stelle zur anderen hin- und herschieben, sind das schon 400 €. Nach drei Monaten Abschiebehaft sind es 3600 €...
Solange sich ein Ausländer / eine Ausländerin im Ausland aufhält ist übrigens die Verjährung dieser Schulden unterbrochen: Anders als die meisten Straftaten verjähren Schulden für die Bezahlung der eigenen Abschiebehaft in der Praxis also nie!
Vor einer Begleichung dieser Kosten ist in der Regel eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik nicht möglich. Allerdings dürfen die Abschiebekosten allein kein Hindernis für mit Deutschen verheiratete Ausländer bzw. Ausländerinnen sein, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten wollen.