20.01.2008

Abschiebehaft

Abschiebehaft wird in § 62 des Aufenthaltsgesetzes behandelt. Das Gesetz verwendet den gleichbedeutende Begriff "Abschiebungshaft". Dabei wird unterschieden zwischen drei Arten von Abschiebehaft:

Außer Abschiebehaft kommen im Aufenthaltsgesetz noch Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 -  bei Zurückweisung an der Grenze) und Zurückschiebungshaft (§ 57 Abs. 3) vor.

Weitere Informationen zum Thema Abschiebehaft gibt es auf der Übersichtsseite.