17.05.2008
Voraussetzungen
Eine Voraussetzung für Abschiebehaft ist, dass der Ausländer / die Ausländerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) in Deutschland hat und dass eine Abschiebung in den nächsten drei Monaten möglich ist.
Solange ein Ausländer / eine Ausländerin ein gültiges Aufenthaltsrecht hat (Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Visum), kann also keine Abschiebehaft beantragt werden. Und wenn es gelingt, während der Abschiebehaft wieder ein Aufenthaltsrecht zu bekommen, entfällt damit die Voraussetzung für die weitere Inhaftierung und der / die Betroffene muss sofort freigelassen werden.
Im Gesetz ist die Vorschrift über die Möglichkeit der Abschiebung in 3 Monaten umgekehrt formuliert (AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 4): „Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.“
Dies ist eine sehr schwache Einschränkung. Zum Beispiel dauert es bei Abschiebungen nach Indien und Pakistan immer 4 – 6 Monate, bevor ein Passersatzpapier ausgestellt wird, außer wenn der / die Betroffene schon einmal einen Pass besessen hat bzw. schon einmal abgeschoben worden ist. Wenn Ausländerbehörden nun behaupten, es gäbe einen Fall, in dem eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten gelungen sein, steht nicht mehr fest, dass dies nicht möglich ist. Und es ist schwierig dies zu widerlegen – welche Botschaft gibt einem schon eine Auskunft, dass es mehr als 3 Monate dauern wird bis man die Papiere hat? Dennoch kann man immer wieder versuchen dieses Argument vorzubringen und zu untermauern.
Eine Beschluss, in dem Abschiebehaft für mehr als 3 Monate angeordnet wird, ist rechtswidrig, weil dann ja offensichtlich feststeht, dass die Abschiebung nicht in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden kann.
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